Gastaufnahmevertrag des Beherbergungsbetriebs Biohof Oberstixner

  1. Abschluss des Gastaufnahmevertrags
    1) Der Gastaufnahmevertrag ist verbindlich abgeschlossen, wenn die Unterkunft bestellt und
    zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt wird.
    2) Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen. Im
    Interesse der Vertragsparteien sollte die Schriftform gewählt werden.
    3) Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten
    Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen
    Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
    ausdrückliche und gesonderte Erklärungen übernommen hat.
  2. Leistungen, Preise und Bezahlung
    1) Die vom Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem
    Inhalt der Buchungsbestätigung und den Angaben und Leistungen des Gastgebers in der
    Buchungsgrundlage.
    2) Die in der Buchungsgrundlage angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle
    Nebenkosten ein, soweit nichts anders angegeben ist. Gesondert anfallen und ausgewiesen sein
    können Kurtaxe sowie Entgelte für Leistungen, bei denen eine verbrauchsabhängige Abrechnung
    in der Buchungsgrundlage angegeben oder gesondert vereinbart ist (z.B. Strom, Gas, Wasser)
    sowie für Wahl-oder sonstige Zusatzleistungen. Haben die Vertragsparteien ausdrücklich eine
    verbrauchsabhängige Abrechnung oder Zusatzleistungen vereinbart (z.B. Bettwäsche,
    Endreinigung, Kaminholz), deren Inanspruchnahme dem Mieter freigestellt sind, sind diese
    Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
    3) Mit der verbindlichen Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des
    Gesamtaufenthaltspreises zu zahlen.
    4) Der vereinbarte Restbetrag, einschließlich aller Nebenkosten, ist am Tage der Abreise fällig,
    soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist.
    5) Werden Anzahlung (und Restgeld) nicht fristgemäß geleistet, ist der Beherbergungsbetrieb nach
    erfolgloser Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Gast mit
    Stornierungskosten gemäß unter Punkt 5 Nr. 1 zu belasten.
  3. Kaution
    Haben die Vertragsparteien eine Kaution vereinbart, zahlt der Mieter an den Vermieter eine
    Sicherheit für überlassene Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in Höhe von 100 €. Die
    Kaution ist bei der Übergabe des Schlüssels zu leisten und ist nicht verzinslich. Sie wird am Ende
    des Mietaufenthaltes nach ordnungsgemäßer Übergabe der Unterkunft zurückgezahlt.
  4. Mietdauer
    1) Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab 15:00 Uhr in
    vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollte die Anreise nach 18:00 Uhr erfolgen, so muss
    der Mieter dies dem Vermieter mitteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, ist der Vermieter
    berechtigt, die Unterkunft bei einer einzelnen Übernachtung 2 Stunden nach dem vereinbarten
    Bereitstellungstermin, bei mehr als einer Übernachtung am Folgetag nach 12 Uhr anderweitig zu
    belegen.
    2) Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 10:00 Uhr geräumt
    in besenreinem Zustand übergeben.
  5. Rücktritt
    1) Im Fall des Rücktritts oder der Nichtanreise bleibt der Anspruch des Gastgebers auf Bezahlung
    des vereinbarten Aufenthaltspreises bestehen. Der Gast hat dem Gastgeber demnach folgende
    Beträge zu zahlen:
    Bei Ferienwohnungen/Ferienhäuschen ohne Verpflegung: 90%
    2) Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch
    genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die
    von ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen lassen.
    3) Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Beherbergungsbetrieb kein oder ein
    wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    4) Die Rücktrittserklärung ist an den Beherbergungsbetrieb zu richten und sollte im Interesse des
    Gastes schriftlich erfolgen.
    5) Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
  6. Kündigungsrecht
    1) Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht.
    2) Beide Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis nach §543 BGB bzw. unter
    Voraussetzungen des §595 BGB fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.
    3) Ein wichtiger Grund liegt für den Beherbergungsbetrieb insbesondere vor, wenn der Gast die
    Unterkunft vertragswidrig gebraucht (erhebliche Vertragsverletzungen) oder die Haus- und
    Hofordnung missachtet. Im Falle einer erheblichen Vertragsverletzung muss der
    Beherbergungsbetrieb dem Gast eine kurze Frist zur Abhilfe setzen oder abmahnen, es sein
    denn, diese ist nicht erfolgsversprechend oder es liegen ausnahmsweise Gründe vor, die einen
    Verzicht rechtfertigen. In diesem Falle kann der Beherbergungsbetrieb von dem Gast Ersatz der
    bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen.
    4) Der Beherbergungsbetrieb hat ferner ein Recht auf Rücktritt bzw. ein Recht auf
    außerordentliche Kündigung, wenn der Gast trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten
    Zahlungen (Anzahlung, Restzahlung und Kaution) nicht fristgerecht leistet. In diesem Falle kann
    der Beherbergungsbetrieb von dem Gast Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen
    Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen (vgl. Punkt 5 Nr. 1).
    5) Ein wichtiger Grund liegt dem Gast insbesondere vor, wenn der Beherbergungsbetrieb dem Gast
    nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Ferienwohnung/des Ferienhauses gewährt.
    6) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen
    Kündigung.
  7. Mängel der Beherbergungsleistung
    1) Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich
    vereinbarten Leistungen.
    2) Weist die gemietete Unterkunft einen Mangel auf über über eine bloße Unannehmlichkeit
    hinausgeht, hat der Gast dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragen
    den Mangel unverzüglich anzuzeigen, um dem Beherbergungsbetrieb eine Beseitigung der
    Mängel zu ermöglichen. Unterlässt der Gast diese Mitteilung, stehen ihm keine Ansprüche
    wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistungen zu.
  8. Haftung
    1) Der Gast ist verpflichtet die Unterkunft und alle Einrichtungen des Beherbergungsbetriebs z.B.
    Schwimmbad oder Spielplatz nur gemäß der Haus- und Hofordnung und insgesamt pfleglich zu
    behandeln.
    2) Die Haftung des Beherbergungsbetriebes aus dem Gastaufnahmevertrag nach §536 a BGB für
    Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer
    vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beherbergungsbetriebes, eines
    gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Beherbergungsbetriebes beruhen.
    3) Für vom Gast eingebrachte Sachen haftet der Beherbergungsbetrieb nach den gesetzlichen
    Bestimmungen (§701 ff BGB).
    4) Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
    Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen,
    Theater- und konzertbesuche, Ausstellungen usw.) und ausdrücklich als Fremdleistungen
    gekennzeichnet sind.
  9. Pflichten des Gastes
    1) Der Gast verpflichtet sich, die Unterkunft mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für
    die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Unterkunftsräumen oder des
    Gebäudes sowie der zu der Unterkunft oder dem Gelände gehörenden Anlagen ist der Gast
    ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern
    schuldhaft verursacht worden ist.
    2) In der Unterkunft entstandene Schäden hat der Gast, soweit er nicht selbst zur Beseitigung
    verpflichtet ist, unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb oder der von diesem benannten
    Kontaktstelle (Hausverwaltung) anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige
    verursachten Folgeschäden ist der Gast ersatzpflichtig.
    3) In Spülsteine, Ausgussbecken und Toiletten dürfen keine Abfälle, Asche, Hygieneartikel,
    schädliche Flüssigkeiten und ähnliches hineingeworfen oder –gegossen werden. Treten wegen
    der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt
    der Verursacher die Kosten der Instandsetzung.
    4) Bei evtl. auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen der Unterkunft ist der Gast
    verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder
    evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.
    5) Der Gast verpflichtet sich die maximale Belegung einzuhalten. Bei Überschreitung der
    vereinbarten maximalen Belegungszahl, ist der Beherbergungsbetrieb zur außerordentlichen
    Kündigung berechtigt. Der Gast hat in diesem Fall den vereinbarten Preis zu zahlen, wobei der
    Beherbergungsbetrieb ersparte Aufwendungen anrechnen muss.
  10. Tierhaltung
    Tiere dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Beherbergungsbetriebs mitgebracht und in der
    Unterkunft gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall.
    Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Gast haftet für alle durch
    die Tierhaltung entstehenden Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
  11. Rechtswahl und Gerichtsstand
    1) Es findet deutsches Recht Anwendung.
    2) Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Beherbergungsbetrieb ist ausschließlich der Sitz
    des Beherbergungsbetriebs.
    3) Für Klagen des Beherbergungsbetriebs gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
    oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
    haben oder die nach Abschluss des Vertrags ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
    ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
    Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz des Beherbergungsbetriebes als
    ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.