Gastaufnahmevertrag des Beherbergungsbetriebs Biohof Oberstixner
- Abschluss des Gastaufnahmevertrags
1) Der Gastaufnahmevertrag ist verbindlich abgeschlossen, wenn die Unterkunft bestellt und
zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt wird.
2) Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen. Im
Interesse der Vertragsparteien sollte die Schriftform gewählt werden.
3) Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten
Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärungen übernommen hat. - Leistungen, Preise und Bezahlung
1) Die vom Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem
Inhalt der Buchungsbestätigung und den Angaben und Leistungen des Gastgebers in der
Buchungsgrundlage.
2) Die in der Buchungsgrundlage angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle
Nebenkosten ein, soweit nichts anders angegeben ist. Gesondert anfallen und ausgewiesen sein
können Kurtaxe sowie Entgelte für Leistungen, bei denen eine verbrauchsabhängige Abrechnung
in der Buchungsgrundlage angegeben oder gesondert vereinbart ist (z.B. Strom, Gas, Wasser)
sowie für Wahl-oder sonstige Zusatzleistungen. Haben die Vertragsparteien ausdrücklich eine
verbrauchsabhängige Abrechnung oder Zusatzleistungen vereinbart (z.B. Bettwäsche,
Endreinigung, Kaminholz), deren Inanspruchnahme dem Mieter freigestellt sind, sind diese
Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
3) Mit der verbindlichen Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des
Gesamtaufenthaltspreises zu zahlen.
4) Der vereinbarte Restbetrag, einschließlich aller Nebenkosten, ist am Tage der Abreise fällig,
soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist.
5) Werden Anzahlung (und Restgeld) nicht fristgemäß geleistet, ist der Beherbergungsbetrieb nach
erfolgloser Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Gast mit
Stornierungskosten gemäß unter Punkt 5 Nr. 1 zu belasten. - Kaution
Haben die Vertragsparteien eine Kaution vereinbart, zahlt der Mieter an den Vermieter eine
Sicherheit für überlassene Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in Höhe von 100 €. Die
Kaution ist bei der Übergabe des Schlüssels zu leisten und ist nicht verzinslich. Sie wird am Ende
des Mietaufenthaltes nach ordnungsgemäßer Übergabe der Unterkunft zurückgezahlt. - Mietdauer
1) Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab 15:00 Uhr in
vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollte die Anreise nach 18:00 Uhr erfolgen, so muss
der Mieter dies dem Vermieter mitteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, ist der Vermieter
berechtigt, die Unterkunft bei einer einzelnen Übernachtung 2 Stunden nach dem vereinbarten
Bereitstellungstermin, bei mehr als einer Übernachtung am Folgetag nach 12 Uhr anderweitig zu
belegen.
2) Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 10:00 Uhr geräumt
in besenreinem Zustand übergeben. - Rücktritt
1) Im Fall des Rücktritts oder der Nichtanreise bleibt der Anspruch des Gastgebers auf Bezahlung
des vereinbarten Aufenthaltspreises bestehen. Der Gast hat dem Gastgeber demnach folgende
Beträge zu zahlen:
Bei Ferienwohnungen/Ferienhäuschen ohne Verpflegung: 90%
2) Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch
genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die
von ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen lassen.
3) Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Beherbergungsbetrieb kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4) Die Rücktrittserklärung ist an den Beherbergungsbetrieb zu richten und sollte im Interesse des
Gastes schriftlich erfolgen.
5) Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen. - Kündigungsrecht
1) Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht.
2) Beide Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis nach §543 BGB bzw. unter
Voraussetzungen des §595 BGB fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.
3) Ein wichtiger Grund liegt für den Beherbergungsbetrieb insbesondere vor, wenn der Gast die
Unterkunft vertragswidrig gebraucht (erhebliche Vertragsverletzungen) oder die Haus- und
Hofordnung missachtet. Im Falle einer erheblichen Vertragsverletzung muss der
Beherbergungsbetrieb dem Gast eine kurze Frist zur Abhilfe setzen oder abmahnen, es sein
denn, diese ist nicht erfolgsversprechend oder es liegen ausnahmsweise Gründe vor, die einen
Verzicht rechtfertigen. In diesem Falle kann der Beherbergungsbetrieb von dem Gast Ersatz der
bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen.
4) Der Beherbergungsbetrieb hat ferner ein Recht auf Rücktritt bzw. ein Recht auf
außerordentliche Kündigung, wenn der Gast trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten
Zahlungen (Anzahlung, Restzahlung und Kaution) nicht fristgerecht leistet. In diesem Falle kann
der Beherbergungsbetrieb von dem Gast Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen
Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen (vgl. Punkt 5 Nr. 1).
5) Ein wichtiger Grund liegt dem Gast insbesondere vor, wenn der Beherbergungsbetrieb dem Gast
nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Ferienwohnung/des Ferienhauses gewährt.
6) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen
Kündigung. - Mängel der Beherbergungsleistung
1) Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich
vereinbarten Leistungen.
2) Weist die gemietete Unterkunft einen Mangel auf über über eine bloße Unannehmlichkeit
hinausgeht, hat der Gast dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragen
den Mangel unverzüglich anzuzeigen, um dem Beherbergungsbetrieb eine Beseitigung der
Mängel zu ermöglichen. Unterlässt der Gast diese Mitteilung, stehen ihm keine Ansprüche
wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistungen zu. - Haftung
1) Der Gast ist verpflichtet die Unterkunft und alle Einrichtungen des Beherbergungsbetriebs z.B.
Schwimmbad oder Spielplatz nur gemäß der Haus- und Hofordnung und insgesamt pfleglich zu
behandeln.
2) Die Haftung des Beherbergungsbetriebes aus dem Gastaufnahmevertrag nach §536 a BGB für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beherbergungsbetriebes, eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Beherbergungsbetriebes beruhen.
3) Für vom Gast eingebrachte Sachen haftet der Beherbergungsbetrieb nach den gesetzlichen
Bestimmungen (§701 ff BGB).
4) Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen,
Theater- und konzertbesuche, Ausstellungen usw.) und ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet sind. - Pflichten des Gastes
1) Der Gast verpflichtet sich, die Unterkunft mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für
die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Unterkunftsräumen oder des
Gebäudes sowie der zu der Unterkunft oder dem Gelände gehörenden Anlagen ist der Gast
ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern
schuldhaft verursacht worden ist.
2) In der Unterkunft entstandene Schäden hat der Gast, soweit er nicht selbst zur Beseitigung
verpflichtet ist, unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb oder der von diesem benannten
Kontaktstelle (Hausverwaltung) anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige
verursachten Folgeschäden ist der Gast ersatzpflichtig.
3) In Spülsteine, Ausgussbecken und Toiletten dürfen keine Abfälle, Asche, Hygieneartikel,
schädliche Flüssigkeiten und ähnliches hineingeworfen oder –gegossen werden. Treten wegen
der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt
der Verursacher die Kosten der Instandsetzung.
4) Bei evtl. auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen der Unterkunft ist der Gast
verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder
evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.
5) Der Gast verpflichtet sich die maximale Belegung einzuhalten. Bei Überschreitung der
vereinbarten maximalen Belegungszahl, ist der Beherbergungsbetrieb zur außerordentlichen
Kündigung berechtigt. Der Gast hat in diesem Fall den vereinbarten Preis zu zahlen, wobei der
Beherbergungsbetrieb ersparte Aufwendungen anrechnen muss. - Tierhaltung
Tiere dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Beherbergungsbetriebs mitgebracht und in der
Unterkunft gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall.
Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Gast haftet für alle durch
die Tierhaltung entstehenden Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. - Rechtswahl und Gerichtsstand
1) Es findet deutsches Recht Anwendung.
2) Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Beherbergungsbetrieb ist ausschließlich der Sitz
des Beherbergungsbetriebs.
3) Für Klagen des Beherbergungsbetriebs gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
haben oder die nach Abschluss des Vertrags ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz des Beherbergungsbetriebes als
ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.